Allgemeine Verkaufsbedingungen der Otto Eichhoff GmbH & Co. KG

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten bei Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

2. Ausschließliche Geltung dieser AVB
Es gelten ausschließlich diese AVB der Otto Eichhoff GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: Otto Eichhoff). Die AGB des Bestellers gelten nur insoweit, als Otto Eichhoff ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Selbstbelieferungsvorbehalt
Otto Eichhoff ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit Otto Eichhoff trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von Otto Eichhoff für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffern 7-9 dieser Bedingungen unberührt. Otto Eichhoff wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; Otto Eichhoff wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

4. Lieferzeit
Maßgeblich ist die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit.

5. Preise
(1) Die Preise gelten gemäß den Vereinbarungen zwischen den Parteien im Vertrag.
(2) Ändern sich nach der Auftragsbestätigung bis zu Lieferung, die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, werden sich Otto Eichhoff und der Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.

6. Verpackung und Versand
(1) Sofern nichts anderes in den Verträgen vereinbart ist, wählt Otto Eichhoff die Verpackung, Versandart und Versandweg selbst aus.
(2) Leistungsort ist der Ort der Niederlassung von Otto Eichhoff. Wünscht der Besteller die Übersendung, so trägt der Besteller die Kosten der Versendung ab der Übergabe durch Otto Eichhoff an die Transportperson. In diesem Falle geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald Otto Eichhoff die Sache der Transportperson übergeben hat.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen vom Besteller zu bezeichnenden Risiken versichert.

7. Haftungsausschluss
(1) Otto Eichhoff haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Otto Eichhoff oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Otto Eichhoff nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Otto Eichhoff den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 8 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 9 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Begrenzung der Haftung bei Verzug von Otto Eichhoff
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, eine weltweite Pandemie oder auf ähnliche, nicht von Otto Eichhoff zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
(2) Otto Eichhoff haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Otto Eichhoff oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von Otto Eichhoff für den Schadensersatz neben der Leistung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer Otto Eichhoff etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist.

9. Begrenzung der Haftung von Otto Eichhoff bei Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet Otto Eichhoff in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Otto Eichhoff oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Otto Eichhoff sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer Otto Eichhoff etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist.

10. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bestimmen sich die Mängelgewährleitungsansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

11. Rügepflicht des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware gegenüber Otto Eichhoff anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich, innerhalb von 3 Werktagen ab Entdeckung des später aufgetretenen Mangels, anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.
(2) Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von Otto Eichhoff nicht besteht, und hatte der Besteller bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller gegenüber Otto Eichhoff den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht.
(3) Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist Otto Eichhoff insbesondere berechtigt, die bei Otto Eichhoff entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen.

12. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Otto Eichhoff bis zur Erfüllung sämtlicher Otto Eichhoff aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für Otto Eichhoff. Wenn der Wert des Otto Eichhoff gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht Otto Eichhoff gehörenden Waren, so erwirbt Otto Eichhoff Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit Otto Eichhoff nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Otto Eichhoff und der Besteller darüber einig, dass der Besteller Otto Eichhoff Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des Otto Eichhoff gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit Otto Eichhoff nicht gehörender Ware. Soweit Otto Eichhoff nach dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für Otto Eichhoff mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Otto Eichhoff ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Otto Eichhoff in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Otto Eichhoff abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von Otto Eichhoff in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(5) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer (Eigentumsvorbehalt) an Otto Eichhoff abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Otto Eichhoff weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Otto Eichhoff berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Otto Eichhoff nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Otto Eichhoff die zur Geltendmachung der Rechte von Otto Eichhoff gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Otto Eichhoff unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung des Abnehmers Eigentum erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Otto Eichhoff zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Otto Eichhoff auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Otto Eichhoff zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Otto Eichhoff steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Otto Eichhoff auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Otto Eichhoff, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht zu erheben, das am Sitz der Otto Eichhoff GmbH & Co. KG zuständig ist. Otto Eichhoff ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(3) Die authentische Vertragssprache ist deutsch.

14. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
(1) Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Besteller nur mit Zustimmung von Otto Eichhoff abtreten.
(2) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen gegenüber Otto Eichhoff aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

15. Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
(2) Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, sich gemeinsam mit Otto Eichhoff auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Lüdenscheid, im September 2023

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